Schicksalsschläge passieren schnell: Eine Unachtsamkeit auf der Arbeit, der Uni oder im Haushalt können das Leben schnell maßgeblich beeinflussen und die eigene Existenz bedrohen. Um sich gegen dieses Risiko abzusichern gibt es die Unfallversicherung. Sie soll den Versicherten mit Hilfe verschiedenster Leistungen – darunter auch Geldleistungen wie die Unfallrente - vor einem Versorgungsengpass schützen.
Entscheidend dafür, ob eine Unfallrente gezahlt wird, sind die aus einem Versicherungsfall resultierenden und vor allem nicht nur kurz andauernden Beeinträchtigungen / Schäden sowie ihre Auswirkungen. Die "Schwere" wird in der Regel durch ein ärztliches Gutachten festgestellt, sie kann aber aufgrund anderer Kriterien von gesetzlicher Unfallversicherung und privater Versicherungswirtschaft für den selben Versicherungsfall unterschiedlich bewertet bzw. bemessen werden. Die Berechnung der konkreten Rentenhöhe ist ebenfalls bei beiden verschieden.
Unfallrente der gesetzlichen Unfallversicherung (Verletztenrente)
Die im Jahre 1884 durch Otto von Bismarck in Deutschland eingeführte gesetzliche Unfallversicherung soll Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhüten und nach Eintritt die Gesundheit sowie die Leistungsfähigkeit der aktuell rund 80 Millionen Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherstellen. Träger der deutschen, gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften sowie die Versicherungsträger der öffentlichen Hand (z.B. Unfallkassen, Landesunfallkassen, Gemeindeunfallversicherungsverbände).
Anspruch auf eine Unfallrente der gesetzlichen Unfallversicherung, der sogenannten Verletztenrente, haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines oder mehrerer Versicherungsfälle über die 26. Woche nach dem jeweiligen Versicherungsfall hinaus um insgesamt wenigstens 20 % gemindert ist - mindestens aber 10 % pro Ereignis (§ 56 Absatz 1 Satz 1 SGB 7; bei Versicherungsfällen ab dem 1. Januar 2008 bei landwirtschaftlichen Unternehmern und ihren im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, sowie nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige wenigstens 30 %!).
Die Höhe der Rentenleistung orientiert sich grundsätzlich am Jahresarbeitsverdienst (JAV), der dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen des Versicherten in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, entspricht. Bei einer Vollrente, das heißt bei 100 % Minderung (= vollständiger Verlust) der Erwerbsfähigkeit (MdE), werden 2/3 des JAV geleistet (bis zum Höchstjahresarbeitsverdienst). Bei einer teilweisen Minderung gemäß des "Grades" weniger. Eine Anpassung der Unfallrente entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Belastungsveränderungen (Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrag) verändert haben (§ 95 SGB VII), erfolgt am 01.07. jeden Jahres durch Rechtsverordnung.
Unfallrente in der privaten Versicherungswirtschaft
In vielen Fällen leistet die gesetzliche Unfallversicherung leider nicht ausreichend. Das gilt vor allem für die mehr als 60 % aller Unfälle, die sich in der Freizeit ereignen. Dort besteht gar kein gesetzlicher Versicherungsschutz: nur eine private Unfall(renten)versicherung leistet zu jeder Zeit und an jedem Ort. Zudem sind bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel Selbständige (ausgenommen in Branchen, in denen durch Gesetz oder Satzung Versicherungspflicht besteht) oder Nichtberufstätige, auch Hausfrauen und -männer, überhaupt nicht gesetzlich unfallversichert.
Unter Umständen hat man als Versicherter sogar gleichzeitigen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und einer privaten Unfall(renten)versicherung, nämlich dann, wenn der Unfall während oder in Verbindung mit der beruflichen Tätigkeit vorgefallen ist. Als Beispiel sei hier ein Verkehrsunfall auf dem direkten Weg zur Arbeit genannt, der zu einer Invalidät führt.
Da sich die Höhe der Unfallrente (Verletztenrente) der gesetzlichen Unfallversicherung anhand des Arbeitsentgelts und des Arbeitseinkommens in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall berechnet (Ausnahme sind freiwillig Versicherte, die Beiträge anhand einer selbstgewählten Versicherungssumme zahlen), haben zum Beispiel Geringverdiener nur Aussicht auf kleine Renten (gegebenenfalls anhand des Mindest-JAV berechnet). Die Höhe einer sinnvollen privaten Unfallrente wird hingegen direkt bei Vertragsabschluss festgelegt, die Versicherer haben hier nur teils unterschiedliche Höchstgrenzen. Durch diese freie Wahl können gestiegene Kosten für die Lebensführung (Haushaltshilfe, Pflegehilfe, Kinderbetreuung, usw.), in Folge eines Unfalles der zu Invalidität führt, mit einer privaten Unfallrente gut abgefangen werden.
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In der privaten Versicherungswirtschaft kann die Leistung einer Unfallrente in einem eigenständigen Vertrag oder als Zusatzbestandteil in einem klassischen Unfallversicherungsvertrag mit Kapitalleistung vereinbart werden. Letzteres wird von Finanztest empfohlen und bieten auch wir hier an. Wer sich für den Abschluss einer privaten Unfallversicherung interessiert, sollte sich die Angebote vorher genau ansehen. Dabei gilt es nicht nur auf den Preis zu schauen, sondern vor allem auf die Leistungen: Ab welchem Invaliditätsgrad wird geleistet? Wie sieht die Gliedertaxe aus (gibt es eine "verbesserte")? Usw.
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