Eine häufige Fragestellung im Zusammenhang mit dem Bezug einer Unfallrente ist die der Anrechnung auf andere Sozialleistungen oder die der Berücksichtigung beim Unterhalt. Nicht selten ist es so, dass es zu einem gleichzeitigen Zusammentreffen mehrerer Sozialleistungen kommt, sei es weil beispielsweise in Folge eines Arbeitsunfalls die weitere Berufstätigkeit nur noch eingeschränkt (oder gar nicht mehr) mit deutlichen Einkommenseinbußen möglich ist oder zum Beispiel das Renteneintrittsalter erreicht wird.
Wichtigste Erkenntnis bei der Anrechnung ist, dass eine Versichertenrente der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund des Bezugs anderer Leistungen selbst nicht gekürzt wird. Eine Kürzung dieser ist nur möglich (KANN-Regelung), wenn der Träger der Unfallversicherung Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat gemäß § 44 SGB VII gewährt (§ 60 SGB VII). Ansonsten ist eher das Gegenteil der Fall: unter gewissen Gegebenheiten wird eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nämlich sogar erhöht. Ähnlich ist es bei Erhalt einer privaten Unfallrente.
Anrechnung auf | Rente aus gesetzlicher Unfallversicherung | Private Unfallrente |
---|---|---|
Renten der gesetzlichen Rentenversicherung | Ja | Nein |
Arbeitslosengeld I | Nein | Nein |
Arbeitslosengeld II | Ja | Ja |
Sozialgeld | Ja | Ja |
Sozialhilfe | Ja | Ja |
Wohngeld | Ja | Ja |
Elterngeld | Nein | Nein |
Pflegegeld | Nein | Nein |
Kindergeld | Nein | Nein |
BAföG | Ja | Ja |
Unterhalt | Ja | Ja |
Versorgungsausgleich | Nein | Jein |
Anrechnung bei Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
Wird ein Antrag auf eine Rente bei der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt (egal ob auf eine Rente aus eigener Versicherung oder eine Hinterbliebenenrente), muss der Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mitgeteilt werden. Der Rentenversicherungsträger lässt sich dann von der Berufsgenossenschaft oder einem anderen zuständigen Unfallversicherungsträger Informationen über die Höhe der gezahlten Rente, den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sowie den Jahresarbeitsverdienst mitteilen und ermittelt per Ruhensberechnung, ob und in welcher Höhe eine Kürzung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt. Die genauen Einzelheiten dazu gibt es unter anderem in Beispielrechnungen auf den separaten Unterseiten Anrechnung der Unfallrente bei Altersrente und Anrechnung der Unfallrente bei Erwerbsminderungsrente.
In folgenden Fällen kommt es jedoch nicht zur Kürzung der gesetzlichen Rente:
- für Selbständige, welche den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung selbst einzahlen bzw. gezahlt haben
- bei Versicherungsfällen der gesetzlichen Unfallversicherung, die sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignen (gilt nicht für Hinterbliebenenrenten)
- die Berechnung der Freibeträge erfolgt bei Personen mit knappschaftlichem Rentenanteil oder bei Menschen mit bestimmten Lungenerkrankungen als Berufskrankheit nach anderen Vorgaben
- für Witwen- / Witwerrenten wird als Einkommen der über dem Freibetrag liegende Teil der Berufskrankheits- / Verletztenrente angerechnet
Unfallrentenleistungen einer privaten Versicherung werden bei Renten der gesetzlichen Rentenversicherung nicht angerechnet.
Anrechnung bei ALG I und ALG II
Renten der gesetzlichen Unfallversicherung werden bei Arbeitslosengeld I nicht angerechnet, da diese Einnahme nicht aus eigener Arbeitskraft erzielt wird. Gleiches gilt für private Unfallrenten.
Beim Bezug von Arbeitslosengeld II sieht das anders aus. So zählen Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, welche aufgrund eines Versicherungsfalls gemäß SGB VII zur Verringerung der Folgen von längerfristiger voller oder auch teilweiser Minderung der Erwerbsfähigkeit gezahlt werden und damit auch Lohneinbußen ausgleichen, zum zu berücksichtigenden Einkommen gemäß § 11 SGB II. Sie werden zwar aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht, dienen aber dem gleichen Zweck wie ALG 2 (Sicherung des Lebensunterhalts) und werden somit unter Berücksichtigung der Absetzbeträge angerechnet. Auch private Unfallrenten werden angerechnet.
Anrechnung bei Sozialgeld
Sozialgeld erhalten Leistungsberechtigte, die nicht erwerbsfähig sind - und somit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben -, wenn in ihrer Bedarfsgemeinschaft mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger lebt (der dem Grunde nach ALG II beanspruchen kann), soweit sie keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII haben.
Einkommen wird beim Sozialgeld wie beim Arbeitslosengeld II für erwerbsfähige Hilfebedürftige angerechnet. Somit zählen auch Renten der gesetzlichen Unfallversicherung und private Unfallrenten beim Sozialgeld zum zu berücksichtigenden Einkommen.
Anrechnung bei Sozialhilfe
Bedürftige Nichterwerbsfähige sowie bedürftige Personen über 65 Jahre können Sozialhilfe erhalten, das heißt insbesondere Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Sozialhilfeleistungen gibt es nur, wenn weder der Betroffene selbst, noch Angehörige, noch andere Sozialversicherungsträger für dessen Bedarf aufkommen können.
Renten der gesetzlichen Unfallversicherung und private Unfallrenten werden bei der Sozialhilfe als Einkommen grundsätzlich berücksichtigt und angerechnet. Die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung ist jedoch teilweise nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund eines in Ausübung der Wehrpflicht bei der Nationalen Volksarmee (NVA) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) erlittenen Gesundheitsschadens erbracht wird (Details in § 43 SGB XII Absatz 3).
Anrechnung bei Kindergeld
Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen der Eltern ausgezahlt. Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist zudem seit 2012 die komplizierte Einkommensanrechnung (Freigrenze) für volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beim Kindergeld weggefallen. Der Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder einer privaten Unfallrente spielt daher beim Kindergeld keine Rolle.