Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 hat, wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet hat und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in einer Rahmenfrist von zwei Jahren vor Entstehung des Leistungsanspruchs mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Unter bestimmten Umständen können aber auch Ersatzzeiten wie Krankengeldbezug, Mutterschaft sowie Kindererziehung und Wehrdienst angerechnet werden. Der Bezug einer Berufskrankheits- / Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung oder einer privaten Unfallrente während einer Beschäftigungs- oder Ersatzzeit hat auf die Berechnung von Arbeitslosengeld 1 keinen Einfluss.
Übrigens: Für Arbeitslosengeldbezieher besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, wenn auf Aufforderung der Arbeitsagentur hin Fahrten durchgeführt werden, zum Beispiel zu einer ärztlichen Untersuchung oder zur Vorstellung beim Arbeitgeber.
Anrechnung von Einkommen beim ALG I
Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit (maximal 15 Stunden / Woche) wird nach Abzug der Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld angerechnet, also von der eigentlichen Höhe des ALG I abgezogen. Bestimmte Leistungen, welche ohne eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld 1 bezogen werden können und nicht aus einer Nebenbeschäftigung stammen, sind Kindergeld, Wohngeld sowie ALG 2, wenn es unter Anrechnung des ALG 1 gezahlt wird. Auch die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit wird nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet, da diese Einnahme nicht aus eigener Arbeitskraft erzielt wird.
Erhöhung der Rente aus gesetzlicher Unfallversicherung bei ALG I-Bezug
Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind und die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen mit dem Arbeitslosengeld I (oder dem Arbeitslosengeld II) nicht den Betrag des Übergangsgeldes der gesetzlichen Unfallversicherung erreicht (§ 46 Abs. 1 SGB IX), wird die Rente maximal für zwei Jahre nach ihrem Beginn um den Unterschiedsbetrag erhöht. Dies gilt nicht, solange Versicherte Anspruch auf weiteres Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 SGB IV) haben, das zusammen mit der Rente das Übergangsgeld erreicht.
Kurzum: Entfällt also aufgrund eines Versicherungsfalls der Anspruch auf Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt und der Versicherungsfall ist wesentliche Ursache für die Arbeitslosigkeit, dann erfolgt eine Erhöhung der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung um den Unterschiedsbetrag zum Übergangsgeld (zur Überbrückung einkommensloser Zeiten während der Teilnahme an medizinischen oder beruflichen Rehamaßnahmen).
Erhöhung der Rente bei Schwerverletzten
Können Versicherte mit Anspruch auf eine oder mehrere Renten nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt mindestens 50 % (Schwerverletzte) infolge des Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen und haben sie keinen Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, erhöht sich die monatliche Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung um 10 % (§ 57 SGB VII).
Wird eine private Unfallrente auf ALG 1 angerechnet?
Nein. Auch private Unfallrenten werden nicht auf das Arbeitslosengeld 1 angerechnet. Es kommt also nicht zur Kürzung des Arbeitslosengeldes.