Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG, regelt die staatliche Unterstützung für die Ausbildung von Schülern und Studenten in Deutschland. Mit dem Kürzel BAföG wird umgangssprachlich auch die Förderung bezeichnet, die sich aus dem Gesetz ergibt. Das sogenannte Meister-BAföG, mit dem die berufliche Aufstiegsfortbildung von Handwerkern und anderen Fachkräften finanziell gefördert wird, ist nicht im Bundesausbildungsförderungsgesetz, sondern im Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) geregelt.
BAföG soll jungen Menschen die Möglichkeit geben, eine Ausbildung entsprechend ihren Interessen und Fähigkeiten unabhängig von ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation zu absolvieren. Es soll dazu beitragen, dass eine qualifizierte Ausbildung nicht an fehlenden finanziellen Mitteln scheitert. Ist eine Ausbildung förderungsfähig und werden auch die persönlichen Förderungsvoraussetzungen erfüllt, spielt noch das eigene Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen von etwaigen Ehegatten sowie Eltern eine Rolle.
Was als Einkommen bei der Berechnung des BAföG-Anspruchs herangezogen wird, findet sich in den §§ 21, 22, 24 des Berufsausbildungsförderungsgesetzes. Hierunter fallen zunächst grundsätzlich alle positiven Einkünfte gemäß § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes.
Gemäß Berufsausbildungsförderungsgesetz werden Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und private Unfallrenten als Einkommen bei der Ermittlung des BAföG-Anspruchs angerechnet, sie gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Die Versichertenrente (also keine Hinterbliebenenrenten) aus der gesetzlichen Unfallversicherung gilt jedoch bis zu dem Betrag, der bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach § 31 BVG gezahlt würde, nicht als Einkommen im Sinne des Berufsausbildungsförderungsgesetzes. Bei einem Grad von 20 % ist der Betrag in Höhe von 2/3, bei einem Grad von 10 % ist der Betrag in Höhe von 1/3 der Mindestgrundrente anzusetzen.