Das Elterngeld fängt fehlendes Einkommen auf, wenn Eltern nach der Geburt für ihr Kind da sein wollen und deshalb ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken. Den Eltern stehen gemeinsam insgesamt 14 Monate zu, wenn sich beide an der Betreuung beteiligen und den Eltern dadurch Einkommen wegfällt. Sie können die Monate frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen.
Auch getrennt lebenden Elternteilen steht das Elterngeld zur Verfügung. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.
Bei der Berechnung des einkommensabhängigen Elterngeldes wird ausschließlich das steuerpflichtige Erwerbseinkommen des antragstellenden Elternteils im maßgeblichen Zeitraum (Bemessungszeitraum) vor der Geburt berücksichtigt. Entgeltersatzleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, aber auch private Unfallrenten und Renten der gesetzlichen Unfallversicherung zählen wie Stipendien, BAföG oder Arbeitslosengeld II nicht zum Erwerbseinkommen. Sie werden daher nicht bei der Einkommensermittlung für das Elterngeld berücksichtigt.
Leistungen, die im Bezugszeitraum des Elterngeldes Einkommensverluste zum Teil ausgleichen (Einkommensersatzleistungen), sind auf das Elterngeld jedoch anzurechnen. Renten der gesetzlichen Unfallversicherung zählen genauso dazu wie vergleichbare Leistungen privater Versicherungen. Entgeltersatzleistungen werden aber nur angerechnet, wenn sie für denselben Zeitraum zustehen und an die Stelle des auch für das Elterngeld berücksichtigten, wegfallenden Erwerbseinkommens treten. Vom Elterngeld bleiben mindestens 300 € anrechnungsfrei, beim Elterngeld Plus sind es 150 €.