Wer aufgrund eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit (Versicherungsfall gemäß SGB VII Dritter Abschnitt) in erheblichem Maß Pflege und Unterstützung bei einer Vielzahl gewöhnlicher Verrichtungen (zum Beispiel Körperpflege, Ernährung, Kommunikation) benötigt, kann Pflegegeld beantragen. Zu unterscheiden ist hier jedoch zwischen dem Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung und dem Pflegegeld der gesetzlichen oder einer privaten Pflegeversicherung. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind vorrangig gegenüber den Leistungen der Pflegeversicherung. Das heißt, die Leistungen der Pflegeversicherung ruhen soweit äquivalente Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung bezogen werden.
Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe (gesetzliche Unfallversicherung) beziehungsweise dem Pflegegrad (gesetzliche oder private Pflegeversicherung). Die Beträge sind festgesetzt und werden nicht anhand eines Einkommens berechnet. Somit wird eine private Unfallrente oder eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch nicht beim Pflegegeld angerechnet. Dies ist auch deshalb von Bedeutung, da das Pflegegeld sicherstellen soll, dass der Pflegebedürftige eine ausreichende Pflege entsprechend den individuellen Verhältnissen erhält und dennoch für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann.
Das Pflegegeld hat außerdem keinerlei Einfluss auf die Höhe der Rente der gesetzlichen Unfallversicherung, zudem wird es nur für die Dauer der Pflegebedürftigkeit gezahlt. Das Pflegegeld gilt dabei auch nicht als Einkommen des Pflegebedürftigen, auch wenn er dieses zur freien Verfügung erhält. Vorgesehen ist es vom Gesetzgeber als finanzielle Anerkennung für die pflegende Person.