Das deutsche Unterhaltsrecht gibt Bedürftigen, die ihren eigenen Unterhalt nicht selbst bestreiten können, einen Anspruch auf Gewährung von Unterhalt. Unterhaltsverpflichtet können Ehegatten, geschiedene Ehegatten, Eltern ehelicher und nichtehelicher Kinder sowie Verwandte gerader Linie sein. Folgende Unterhaltsarten können unterschieden werden: Ehegattenunterhalt (Familienunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt), Verwandtenunterhalt (Kindesunterhalt, Elternunterhalt), Betreuungsunterhalt, Lebenspartnerschaftsunterhalt. Darüber hinaus gibt es noch eine ganze Reihe von weiteren Unterhaltsansprüchen wie Altersunterhalt, Ausbildungsunterhalt oder Krankheitsunterhalt.
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten. Die Unterhaltsberechnung erfolgt also ausgehend vom Einkommen des Unterhaltsschuldners. Unterhaltsrelevantes Einkommen ist nicht nur das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Berufstätigkeit. Auch andere Einkommen sind für die Unterhaltsberechnung relevant.
Grundsätzlich zählen alle Rentenarten des Unterhaltspflichtigen, einschließlich der Versichertenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und Unfallrenten aus privaten Versicherungsverträgen, bei der Unterhaltsberechnung nach geltendem Recht zum Einkommen. Ursächlich für die Anrechnung von Berufskrankheits- und Verletztenrenten der gesetzlichen Unfallversicherunsträger, wie beispielsweise den Berufsgenossenschaften, ist deren Einkommensersatzfunktion mit der Folge, dass die Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen keine Anwendung findet. Bei Unfallrenten wird jedoch der Teil der Renten nicht als unterhaltsrelevantes Einkommen berücksichtigt, der für tatsächlichen behinderungsbedingten Mehraufwand (z.B. krankheitsbedingte Kosten) aufgrund des Versicherungsfalls benötigt wird. Der Unterhaltsschuldner trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast.