Das Wohngeld unterstützt einkommensschwache Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland seit über 50 Jahren bei ihren Wohnkosten. Dabei wird das Wohngeld nur zusätzlich als Mietzuschuss (für Mieterinnen und Mieter) oder als Lastenzuschuss (für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer) geleistet, es muss also ein Einkommen vorhanden sein. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.
Für die Berechnung der Wohngeldhöhe sind neben der monatlichen Miete, oder Belastung bei Eigentum, die Anzahl der Haushaltsmitglieder sowie das Gesamteinkommen des Haushalts von Bedeutung.
Zum anrechenbaren Jahreseinkommen bei der Berechnung von Wohngeld gehören - vereinfacht dargestellt - alle steuerpflichtigen Einkünfte sowie bestimmte steuerfreie Einnahmen. So zählt auch die eigentlich steuerfreie Versichertenrente (Berufskrankheits- und Verletztenrente) der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 14 Absatz 2 Nr. 5 a Wohngeldgesetz (WoGG) zum Jahreseinkommen, sie ist beim Wohngeld voll anzurechnen. Selbiges gilt für Hinterbliebenenrenten (§ 14 Absatz 2 Nr. 5 b WoGG) und Abfindungen (§ 14 Absatz 2 Nr. 5 c WoGG) aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Private Unfallrenten sind nach § 14 Absatz 2 Nr. 3 WoGG nur mit dem den Ertragsanteil übersteigenden Teil zu berücksichtigen.
Da das Wohngeldgesetz beim Einkommen eine Förderungshöchstgrenze vorsieht und sich die Bedürftigkeit eines Bürgers nach bestimmten Kriterien richtet, wurden vom Gesetzgeber als Einkommenshöchstgrenze bestimmte Grenzwerte festgesetzt. Die Werte beziehen sich dabei nicht auf das Einkommen, sondern es werden alle absetzbaren Kosten und Pauschalbeträge berücksichtigt. Erreichen nun die Einnahmen einschließlich der Renten und nach Abzug aller absetzbaren Beträge eine bestimmte Höhe, besteht kein Anspruch auf Wohngeld.