Sehr interessant für alle Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallrente, BG Rente, Verletztenrente, Berufskrankheits-Rente, aber auch an Hinterbliebene) ist die Frage, ob die monatliche Rentenzahlung alternativ in einer Summe, als Abfindung, kapitalisiert bzw. ausbezahlt werden kann. Dazu existieren unterschiedliche Anwendungsbeispiele. Die genauen Bestimmungen für den Unfallversicherungsträger sind im SGB VII (§§ 75 - 80) festgelegt.
Anstelle der monatlichen Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, also zum Beispiel der Verletztenrente / Unfallrente, kann ganz oder teilweise eine einmalige Auszahlung treten. Hierauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Eine Abfindung hat keinen Einfluss auf andere Leistungen wie zum Beispiel ärztliche Behandlung, Leistungen zur Teilhabe oder Pflege, das heißt, wenn diese wegen der Folgen des Versicherungsfalls erforderlich sind, werden die Leistungen auch weiterhin erbracht.
Abfindung bei vorläufiger Entscheidung
Sofern zu erwarten ist, dass nur eine Rente in Form der vorläufigen Entschädigung (das heißt für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren) zu zahlen ist, kann der Unfallversicherungsträger nach Abschluss der Heilbehandlung eine Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes zahlen.
Sollten wider Erwarten auch nach Ablauf des Zeitraums, für den die Gesamtvergütung bestimmt war, die Folgen des Versicherungsfalls noch so schwerwiegend sein, dass weiterhin eine Rentenzahlung in Betracht kommt, wird der Unfallversicherungsträger nach Information prüfen, ob weiterhin ein Rentenanspruch besteht und die Rente gegebenenfalls als vorläufige Entscheidung oder auf unbestimmte Zeit auszahlen.
Abfindung der Rente auf unbestimmte Zeit
Auch bei Anspruch auf eine Rente auf unbestimmte Zeit kann eine Abfindung gezahlt werden. Dazu muss ein entsprechender Antrag beim Unfallversicherungsträger gestellt werden. Voraussetzung ist, dass sich die Folgen des Versicherungsfalls in Zukunft nicht mehr wesentlich bessern werden, also die festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich um nicht mehr als 5 % sinkt. Zudem muss der Rentenbezieher wenigstens eine dem Abfindungszeitraum entsprechende Lebenserwartung haben, was im Zweifel ärztlich geprüft wird.
Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 %
Versicherte, welche einen Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 40 % haben, können auf Antrag mit einem dem Kapitalwert der Rente entsprechenden Betrag endgültig abgefunden werden. Das bedeutet, dass der Rentenanspruch mit der Abfindung grundsätzlich auf Lebenszeit erlischt. Bei nachträglicher Verschlimmerung (Erhöhung um mehr als 5 %) lebt der Rentenanspruch für diesen Teil wieder auf. Besteht Anspruch auf mehrere Renten mit einer MdE von zusammen unter 40 %, können alle oder auch nur einige abgefunden werden. Die Berechnung des Abfindungsbetrages wird in einer Rechtsverordnung geregelt.
Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 %
Versicherte ab 18 Jahre, die Anspruch auf eine oder mehrere Renten wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt 40 % oder mehr haben, können auf ihren Antrag durch einen Geldbetrag abgefunden werden.
Die Rente wird bis zur Hälfte für einen Zeitraum von längstens zehn Jahren abgefunden. Als Abfindungssumme wird das Neunfache des der Abfindung zugrundeliegenden Jahresbetrages der Rente gezahlt. Der Anspruch auf den Teil der Rente, an dessen Stelle die Abfindung tritt, erlischt mit Ablauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre.
Der nicht abgefundene Teil der Rente wird laufend weitergezahlt und nimmt an den jährlichen Rentenanpassungen teil. Nach Ablauf der zehn Jahre wird dann wieder die gesamte Rente der gesetzlichen Unfallversicherung in monatlichen Teilbeträgen gezahlt.
Nach Abfindung schwerverletzt?
Werden Versicherte nach Gewährung einer Abfindung zu Schwerverletzten (MdE mindestens 50 %), lebt auf Antrag der Anspruch auf Rente in vollem Umfang wieder auf. Die gezahlte Abfindungssumme wird auf die Rente angerechnet.
Abfindung einer Witwen- oder Witwerrente bei Wiederheirat
Eine Witwen- oder Witwerrente wird bei der ersten Wiederheirat des oder der Berechtigten mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden (§ 80 SGB VII). Die Rentenzahlung endet mit Ablauf des Monats, in dem die Heirat stattgefunden hat.
Steuerliche Begutachtung von Abfindungszahlungen
Abfindungszahlungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind wie die monatlichen Rentenzahlungen steuerfrei und müssen nicht in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden, sie unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt.