Die Höhe der Verletztenrente (Unfallrente) bzw. der Berufskrankheitsrente der gesetzlichen Unfallversicherung errechnet sich nach dem Jahresarbeitsverdienst in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall sowie der festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Jahresarbeitsverdienst (JAV)
Als Jahresarbeitsverdienst, kurz JAV, gilt das Arbeitsentgelt (aus abhängiger Beschäftigung, § 14 SGB IV) und das Arbeitseinkommen (aus selbständiger Tätigkeit, § 15 SGB IV) in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist (§ 82 Abs. 1 SGB VII). Er spiegelt also die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten vor dem Versicherungsfall wieder.
Bei pflichtversicherten Selbständigen, kraft Satzung versicherten Unternehmern und deren Ehegatten sowie freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen wird die gewählte Versicherungssumme für die Berechnung verwendet.
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
Der für die Berechnung der Rentenhöhe zweite wichtige Baustein ist der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (kurz MdE).
Bei einem vollständigen Verlust bzw. einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 % wird eine Vollrente in Höhe von zwei Dritteln des vor dem Versicherungsfalls erzielten Jahresarbeitsverdienstes gezahlt. Bei einer MdE von wenigstens 20 % (Ausnahme für landwirtschaftliche Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner, sowie nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige; hier wenigstens 30 %) wird der Teil der Vollrente als Teilrente gezahlt, der dem Grad der Minderung entspricht.
Beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit weniger als 20 bzw. 30 % (siehe oben), so wird die Berufskrankheits- / Verletztenrente (Unfallrente) nur gezahlt, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere Versicherungsfälle (jeweils aber mindestens 10 % MdE) gemindert ist und diese Minderungen zusammen mindestens 20 bzw. 30 % erreichen.
Erhöhung der Rente bei Schwerverletzten
Für Schwerverletzte (MdE 50 % oder mehr), die wegen eines Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen können und keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, erhöht sich die Rente um 10 %.
Erhöhung der Rente bei Arbeitslosen (§ 58 SGB VII)
Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind und die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammen mit dem Arbeitslosengeld oder dem Arbeitslosengeld II nicht den sich aus § 66 Abs. 1 des SGB IX ergebenden Betrag des Übergangsgeldes erreicht, wird die Rente längstens für zwei Jahre nach ihrem Beginn um den Unterschiedsbetrag erhöht. Dies gilt nicht, sofern der Versicherte Anspruch auf weiteres Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 SGB IV) hat, das zusammen mit der Rente das Übergangsgeld erreicht. Ebenso keine Anwendung findet diese Regelung, wenn ALG II nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 SGB II bezogen werden. Der Unterschiedsbetrag wird bei dem Arbeitslosengeld II nicht als Einkommen berücksichtigt.
Minderung bei Heimpflege
Für die Dauer einer Heimpflege von mehr als einem Kalendermonat kann der gesetzliche Unfallversicherungsträger, z. B. die Berufsgenossenschaft, die Berufskrankheits- / Verletztenrente (Unfallrente) um höchstens die Hälfte mindern, soweit dies nach den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen der Versicherten angemessen ist.
Berechnungsbeispiel
JAV = 45.000 €
MdE = 50 %
monatliche Berufskrankheits- / Verletztenrente = ( JAV * 2/3 )* MdE / 12 = ( 45.000 * 2/3 ) * 50% / 12 = 1.250 €
Erhält der Schwerverletzte keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, gibt es auf die monatliche Rente einen Zuschlag von 10 %. Sie würde damit 1.375 € pro Monat betragen.
Jährliche Anpassung der Renten
Eine Anpassung der Renten der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Belastungsveränderungen (Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrag) verändert haben (§ 95 SGB VII), erfolgt am 01.07. jeden Jahres durch Rechtsverordnung.
Abfindung
Anstelle der monatlichen Rente der gesetzlichen Unfallversicherung kann ganz oder teilweise eine einmalige Auszahlung (Abfindung) treten.