Nach § 3 Nr. 1a des Einkommenssteuergesetzes sind Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung prinzipiell steuerfrei und müssen nicht in der Steuererklärung ans Finanzamt angegeben werden. Zu den Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zählt neben der Verletztenrente (Unfallrente) auch die Hinterbliebenenrente (Witwer- / Witwenrente, Halb- & Vollwaisenrente). Abfindungszahlungen trifft das selbe Schicksal. Auch Unfallrenten, die aufgrund einer bestehenden gesetzlichen ausländischen Versicherung gewährt werden, sind steuerfrei.
Zinsen, die der Unfallversicherungsträger auf eine Rentennachzahlung gewährt, sind jedoch als Kapitalertrag in voller Höhe steuerpflichtig, bleiben im Rahmen des Sparerfreibetrages von 801 Euro bzw. 1.602 Euro aber steuerfrei. Da keine Abgeltungsteuer einbehalten wird, müssen die Zinsen in der "Anlage KAP" der Steuererklärung angegeben werden.
Progressionsvorbehalt und Besonderheiten der Besteuerung innerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung
In Einzelfällen ist es möglich, dass geprüft werden muss, ob Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1b EStG unterliegen. In einem solchen Fall bleibt die Leistung steuerfrei, jedoch erhöht sich unter Umständen der Steuersatz für das restliche Einkommen. Welche Einkünfte konkret dem Progressionsvorbehalt unterliegen, wird im § 32b des EStG geregelt. Da es sich bei der Berufskrankheits- und Verletztenrente nicht um eine (ausschließliche) Lohnersatzleistung wie beispielsweise das Verletztengeld oder das Krankengeld handelt, unterliegt diese nicht dem Progressionsvorbehalt und muss auch nicht in der Einkommen-Steuererklärung angegeben werden.
Steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung
Für die Versicherten, mit Ausnahme der versicherten Unternehmer, ist die gesetzliche Unfallversicherung beitragsfrei. Von daher gibt es hier für die meisten keine Möglichkeit zur steuerlichen Abzugsfähigkeit.
Beiträge von Unternehmern (Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft), die der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht unterliegen oder freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind, sind jedoch als Betriebsausgaben abziehbar (§ 4 Abs. 4 EStG). Für die in der gesetzlichen Unfallversicherung als unternehmerähnlich eingestuften Geschäftsführer und Vorstände juristischer Personen, die steuerlich in der Regel als Arbeitnehmer anzusehen sind, stellen die entrichteten Beiträge Werbungskosten dar.