Kinder von Versicherten, die an den Folgen eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung sterben, erhalten mit dem Todestag des Versicherten entweder eine Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben oder eine Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern mehr haben.
Als Kinder werden auch Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB I), die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren, und Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren oder von ihnen überwiegend unterhalten wurden, berücksichtigt.
Eine Waisenrente der gesetzlichen Unfallversicherung wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Sie kann aber auch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt werden, wenn die Waise
- sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes (siehe nächster Punkt) liegt, oder
- einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes (z. B. FSJ / FÖJ nach Jugendfreiwilligendienstegesetz oder Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, aber auch bspw. Programm Erasmus+ oder weltwärts) leistet oder
- wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
Die Schulausbildung oder Berufsausbildung muss einen einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden besitzen. Ohne Bedeutung ist dies für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.
Die Altersgrenze erhöht sich bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieses Dienstes, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines FSJ, FÖJ oder BFD ist dabei kein gleichgestellter Dienst!
Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.
Höhe der Waisenrente
Die Waisenrente beträgt
- für eine Halbwaise 20 % des Jahresarbeitsverdienstes des bzw. der Verstorbenen und
- für eine Vollwaise 30 % des Jahresarbeitsverdienstes des bzw. der Verstorbenen
Die früher vorgenommene Einkommensanrechnung bei Waisenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung ist zum 30.6.2015 entfallen. Dies gilt nicht nur für Neurentenfälle, sondern auch für laufende Altfälle im Waisenrentenbezug.
Liegen bei einem Kind die Voraussetzungen für mehrere Waisenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung vor, wird nur die höchste Rente gezahlt.
Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten
Alle Hinterbliebenenrenten aufgrund des Todes der gleichen Person dürfen zusammen höchstens 80 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes betragen. Hier eine Beispielrechnung.