Witwen, Witwer sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner erhalten in der gesetzlichen Unfallversicherung für zwei Jahre eine Hinterbliebenenrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben oder eine neue Lebenspartnerschaft eingegangen sind (die sogenannte "kleine Witwen- oder Witwenrente") und der Tod aufgrund der erlittenen Unfallschäden bzw. den Folgen der Berufskrankheit eingetreten ist.
Für den Sterbemonat und die folgenden drei Monate beträgt die Rente 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) der verstorbenen Person, anschließend 30 %.
Die "große Witwen- oder Witwerrente"
Bei bestimmten Lebensbedingungen geht der Gesetzgeber von einem erhöhten Unterhaltsbedarf für die Hinterbliebenen aus. Witwen, Witwer, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner erhalten nach dem Sterbequartal (auch Sterbevierteljahr genannt) eine Rente in Höhe von 40 % des Jahresarbeitsverdienstes bis an ihr Lebensende bzw. einer Wiederheirat, wenn
- sie mindestens 47 Jahre alt sind oder
- ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen (die Erziehung des Kindes endet mit dessen Volljährigkeit) oder
- für ein Kind sorgen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr vollendet wurde oder
- erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des SGB VI sind.
Höchstbetrag und anrechenbares Einkommen
Alle Hinterbliebenenrenten aufgrund des Todes der gleichen Person dürfen zusammen höchstens 80 % des JAV betragen, sonst werden sie gekürzt, und zwar nach dem Verhältnis ihrer Höhe. Hier eine Beispielrechnung.
Auf die Renten nach dem Sterbequartal wird das über einem bestimmten Freibetrag liegende Einkommen (§§ 18a bis 18e SGB IV) teilweise angerechnet. Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes waisenrentenberechtigte Kind von Witwen oder Witwern. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 % angerechnet.
Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten
Witwenrente oder Witwerrente wird auf Antrag auch an überlebende Ehegatten gezahlt, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist und sie im Zeitpunkt der Wiederheirat Anspruch auf eine solche Rente hatten. Für denselben Zeitraum bestehende Ansprüche auf Witwenrente oder Witwerrente, auf Versorgung, auf Unterhalt oder auf sonstige Rente nach dem letzten Ehegatten werden angerechnet, es sei denn, dass die Ansprüche nicht zu verwirklichen sind; dabei werden die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht berücksichtigt.
Ausschlusstatbestände
Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen worden ist und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist. Sollte sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls jedoch ergeben, dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen, gilt dies NICHT.
Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten
Frühere Ehegatten von Versicherten, deren Ehe mit ihnen geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben ist, erhalten auf Antrag eine Witwen- und Witwerrente (jedoch erst ab dem 4. Monat nach dem Sterbemonat), wenn die Versicherten ihnen während des letzten Jahres vor ihrem Tod Unterhalt geleistet haben oder den früheren Ehegatten im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod der Versicherten ein Anspruch auf Unterhalt zustand. Beruhte der Unterhaltsanspruch auf § 1572, 1573, 1575 oder 1576 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wird die Rente gezahlt, solange der frühere Ehegatte ohne den Versicherungsfall unterhaltsberechtigt gewesen wäre.
Sind mehrere Berechtigte vorhanden, erhält jeder von ihnen den Teil der für ihn zu berechnenden Rente, der im Verhältnis zu den anderen Berechtigten der Dauer seiner Ehe mit dem Toten entspricht. Anschließend wird eine Einkommensanrechnung (siehe oben) durchgeführt.