Seit dem Jahr 2009 - die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde bereits zum April 2007 eingeführt - besteht in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 193 III VVG eine Allgemeine Krankenversicherungspflicht. Alle Personen mit hiesigem Wohnsitz müssen sich gegen Krankheitskosten versichern, Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder einer privaten Unfallrente sind davon nicht ausgenommen.
Eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ergibt sich insbesondere für alle Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). In bestimmten Fällen kann eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV beantragt werden (§ 8 SGB V bzw. § 4 KVLG 1989) um sich privat krankenzuversichern. Die private Krankenversicherung kann auch als Alternative zu einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse gewählt werden.
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Sind Unfallrenten in der Krankenversicherung beitragspflichtig?
Pflichtversicherte in der GKV
Für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt: Renten der gesetzlichen Unfallversicherung oder private Unfallrenten sind allgemein nicht beitragspflichtig.
Familienversicherte in der GKV
Familienversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen keinen eigenen Beitrag, für sie ist der Versicherungsschutz beitragsfrei, solange unter anderem ihr regelmäßiges monatliches "Gesamteinkommen" nicht bestimmte Grenzen übersteigt (2019: 445 Euro monatlich bzw. 450 Euro monatlich bei Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a SGB IV).
Renten der gesetzlichen Unfallversicherung, auch an Hinterbliebene, zählen nicht zum sogenannten "Gesamteinkommen". Gleiches gilt für eine Abfindung, also eine Kapitalisierung der Rente. Unfallrenten aus einer privaten Versicherung werden hingegen bei einer Prüfung der Familienversicherung zum Gesamteinkommen hinzugezählt!
Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung
Anders ist es bei freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Nach der Rechtsprechung werden Renten der gesetzlichen Unfallversicherung, wie die Verletzenrente, und private Unfallrenten bei der Festsetzung der Beiträge als beitragspflichtige Einnahmen grundsätzlich mit berücksichtigt. Denn sie stellen bei freiwilligen Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse eine Einnahme dar, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann, und sind daher mit dem Zahlbetrag ohne Anrechnung eines Freibetrags beitragspflichtig.
Private Krankenversicherung
In der privaten Krankenversicherung sind Renten jedweder Art nicht beitragsrelevant. Der Krankenversicherungsbeitrag bemisst sich hier nämlich anhand der persönlichen Risikoeinschätzung und dem Tarif. Eine Abhängigkeit vom persönlichen Einkommen gibt es in der PKV nicht (einkommensunabhängige Beiträge)!
Zuzahlungsbefreiung in der gesetzlichen Krankenversicherung
Wer im Laufe eines Kalenderjahres mehr als 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für Zuzahlungen ausgeben muss(te) (bei chronisch Kranken 1 %), kann sich von vielen Zuzahlungen der gesetzlichen Krankenkasse befreien lassen oder sich am Jahresende den über der Belastungsgrenze liegenden Betrag erstatten lassen.
Das Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt ist ein Familienbruttoeinkommen und errechnet sich aus dem Bruttoeinkommen des Versicherten und den Bruttoeinkommen aller Angehörigen des Versicherten, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben. Von diesem Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt werden ein oder mehrere Freibeträge abgezogen.
Versichertenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (damit sind Verletztenrente / Berufskrankheits-Rente gemeint) zählen bis zur Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 31 BVG) nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt. Alles über diesen Betrag hinaus hingegen schon. Im Gegensatz zu den Versichertenrenten sind Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht um den Grundrentenbetrag nach § 31 Abs. 1 BVG zu mindern, das heißt, sie sind in voller Höhe als Einnahmen zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen.
Die aus einem privaten Unfall(renten)versicherungsvertrag gezahlten Renten gehören in voller Höhe zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt.
Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts
Bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts, das für das Vorliegen einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als Arbeiter oder Angestellter bedeutsam ist (bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch Versicherungspflichtgrenze genannt, besteht Versicherungsfreiheit), werden Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung und private Unfallrenten nicht berücksichtigt, da sie kein Arbeitsentgelt darstellen.