Für Schuldner sowie Gläubiger im Insolvenzverfahren gleichermaßen interessant ist die Frage, ob Unfallrenten außerhalb der Pfändungsfreigrenzen pfändbar sind. Speziell Renten der gesetzlichen Unfallversicherung geraten dabei immer wieder vermehrt in die Bredouille der nicht abreißenden Diskussion zum Thema Insolvenz.
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Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung ist pfändbar
Die Verletztenrente der Berufsgenossenschaft oder eines anderen gesetzlichen Unfallversicherungsträgers stellt keine Rentenzahlung im Sinne des § 850b ZPO dar, der die bedingte Pfändbarkeit von Rentenzahlungen vorsieht.
Sowohl das Verletztengeld, als auch die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach Stöber Rn. 1321 durch die Rechtsgrundlage § 22 Abs. 1 SGB I mit näheren Ausführungen in SGB VII laufende Geldleistungen, die gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen nach der Tabelle zu § 850c ZPO pfändbar sind.
§ 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I ist nicht anzuwenden, Begründung: Bezüglich der Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gleicht auch der Teil den Erwerbsschaden und nicht den Körperschaden aus, der bei gleichem Grad der MdE als Grundrente nach § 31 BVG geleistet würde (BSG vom 03.12.2002 - B2 U 12/02 R - und BGH vom 03.12.2002 - VI ZR 304/01 -).
Private Unfallrente bedingt pfändbar
Etwas anders schaut es bei der privaten Unfallrente aus. Gemäß § 850b Absatz 1 ZPO sind diese grundsätzlich unpfändbar, eine Ausnahme stellt lediglich Absatz 2 dar. Sofern der Gläubiger im Insolvenzverfahren die Billigkeit der Pfändung nachweisen kann, könnte also auch eine private Unfallrente gepfändet werden.