Im Gegensatz zu Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind Leistungen aus der privaten Unfall(renten)versicherung nicht in jedem Fall steuerfrei im Sinne des EStG. Private Unfallrenten unterliegen, anders als die Auszahlung einer Kapitalsumme aus der privaten Unfallversicherung, der Steuerpflicht. Dabei ist die genaue Vertragsgestaltung für die Bemessungsgrenzen wesentlich. Die einzelnen Absätze in den Versicherungsbedingungen können darüber entscheiden, in welcher Höhe die Ertragsanteile der privaten Unfallrente in die Berechnungen für die Einkommensteuer einfließen.
Unter dem Ertragsanteil versteht man den fiktiven Zinsanteil des mittleren Rentenkapitals, der nach dem Renteneintritt erwirtschaftet wurde.
Dauer des Leistungsbezuges als wichtiger Faktor für die steuerliche Berechnung
Einen entscheidenden Faktor bei der Frage zur Steuerpflicht der privaten Unfallrente stellt die Dauer des Leistungsbezuges dar. So greift für den Fall der lebenslangen Bezugsdauer der § 22 EStG, welcher sich in der Regelung der Berechnungshöhe vom § 55 der EStDV (Einkommensteuerdurchführungsverordnung) unterscheidet. Letzterer wiederum ist maßgebend für Verträge mit einer begrenzten Bezugsdauer der Unfallrente. Nicht wenige private Unfallversicherer schließen Verträge mit Unfallrenten mit begrenzter Dauer, zum Beispiel bis zum Eintritt ins Rentenalter, ab.
Zudem gilt: Ist der Versicherte mit Beginn der Zahlung der privaten Unfallrente in einem fortgeschrittenen Alter, so reduziert sich die Höhe der Besteuerung der bezogenen Unfallrente. Fallbeispiel: Erleidet ein Versicherter in seinem 44. Lebensjahr einen Unfall, so unterliegen lediglich 35 % der bezogenen privaten Unfallrente der Besteuerung. Einzelheiten richten sich nach genauen Tabellen und sind im EStG geregelt.
Beitragszahlungen an die private Unfallrentenversicherung
Beitragszahlungen an die private Unfall(renten)versicherung kann man grundsätzlich steuerlich geltend machen. Allerdings muss man hierfür wissen, dass der Teil für die Absicherung von Risiken in der Freizeit und jener für die Absicherung im Beruf unterschiedlich behandelt werden. Aus Vereinfachungsgründen kann von einem 50-prozentigen beruflichen Anteil ausgegangen werden (vergl. BMF v. 28.10.2009 AZ IV C 5 – S 2332/09/10004 Ziffer 1.3), der dann als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig ist. Der private Anteil kann im Rahmen des Höchstbetrages für die Basisversorgung (ist im Normalfall bereits ausgeschöpft) als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Versicherungsverträge mit Anspruch auf Beitragsrückgewähr (UBR). In diesen Fällen sind der Sonderausgaben- und Werbungskostenabzug ausgeschlossen.