Probleme oder Streitigkeiten mit den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern oder privaten Unfallversicherungsgesellschaften treten zumeist erst auf, wenn Leistungen beansprucht werden oder wurden. Schließlich geht es zum Beispiel bei der Unfallrente schnell um Beträge in vier- bis fünfstelliger Höhe pro Jahr pro Versicherten, die gegebenenfalls sogar lebenslang gezahlt werden.
Kostenfreie Ersteinschätzung zu Ihrem Problem
Hier können Sie Ihre Frage an einen spezialisierten Fachanwalt für Sozialrecht (gesetzliche Unfallversicherung) bzw. einen Rechtsanwalt für Versicherungsrecht (private Unfallversicherung) stellen und eine kostenfreie Ersteinschätzung erhalten:
Typische Streitigkeiten im "Unfallversicherungsrecht"
Gesetzliche Unfallversicherung
- Kausalitätsfragen: Der gesetzliche Unfallversicherungsträger bestreitet beispielsweise, dass die Erkrankung auf einen Arbeitsunfall, Wegeunfall oder aber eine Berufserkrankung zurückzuführen ist oder dass der Versicherte einer versicherten Tätigkeit nachging. Besonders strittig sind oft Wegeunfälle.
- Medizinische Gutachten: Der Gutachter schätzt den Grad der MdE falsch (zu niedrig) ein, was zu einer zu geringen Rente oder gar eine Ablehnung einer Rentenzahlung durch den UV-Träger führt. Ob und wann ist eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen eingetreten, die die Herabsetzung oder gar den Entzug einer Rente rechtfertigen?
- Beitragsbescheide: Hier trifft man häufig auf fehlerhaft berechnete Jahresarbeitsverdienste, Anpassungen oder JAV-Neufestsetzungen.
- Anrechnungsfragen auf andere (Sozial-)Leistungen: Zwar wird die Rente der gesetzlichen Unfallversicherung selbst nicht gekürzt, aber beim Zusammentreffen mit anderen (Sozial-)Leistungen können sich dort Anrechnungen ergeben.
Private Unfallversicherung
- Bestreiten des Vorliegens eines Unfalls im Sinne der Versicherungsbedingungen
- Bestreiten des Vorliegens einer unfallbedingten Invalidität oder gegebenenfalls in ausreichender Höhe für einen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte private Unfallrente; Gutachterablehnung
- Mitwirkungsanteile von Vorschädigungen bei der Invaliditätsbemessung
- Verletzungen von Anzeigepflichten und Obliegenheiten: z.B. vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung -> Rücktritt vom Versicherungsvertrag und die Anfechtung bzw. die Vertragsanpassung durch den Versicherer möglich; Falschangaben im Leistungsantrag; Einhaltung ärztlicher Anordnungen; abgelaufene Fristen, z.B. für die Unfallanzeige, ärztliche Invaliditätsfeststellung oder Geltendmachung der Invalidität
Rechtsweg im gesetzlichen Unfallversicherungsrecht: Vom Bescheid zur Klage
Zuständig für die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften, die Unfallkassen und die Gemeindeunfallversicherungsverbände. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Unfallversicherungsträgers können Sie binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Widerspruch einlegen. Der Unfallversicherungsträger wird dann den Vorgang noch einmal überprüfen. Es wird sodann entweder ein Abhilfebescheid ergehen oder ein ablehnender Widerspruchsbescheid erlassen. Im Falle eines ablehnenden Widerspruchsbescheides können Sie wiederum binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides eine Klage zum Sozialgericht erheben. Befindet sich Ihr Wohnsitz im Ausland, gelten verlängerte Fristen. An die erste Instanz vor dem Sozialgericht schließt sich eventuell ein Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht und möglicherweise die Revision vor dem Bundessozialgericht in Kassel an.